nannt hatte. Zudem ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass es dem Beschwerdeführer im Sinne der Schadenminderungspflicht zumutbar ist, zur Reinigung von schlecht zugänglichen Stellen (Rücken, Gesäss und Füsse), eine Waschhilfe zu benutzen. Dasselbe gilt auch für das Abtrocknen der beschriebenen Körperstellen. Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer diese Verrichtungen aus medizinischer Sicht nicht (mehr) - 11 -