Zudem wird beschwerdeweise geltend gemacht, dass die Mutter auch den Rücken des Beschwerdeführers waschen und diesem die Zehennägel schneiden müsse. Eine Waschhilfe, wie sie die Beschwerdegegnerin vorgeschlagen habe, sei wegen der starken Spastik in den Beinen, der allgemeinen Steifigkeit und der Gleichgewichtsproblematik des Beschwerdeführers nicht zielführend (Beschwerde S. 7). Dabei fällt auf, dass die Mutter des Beschwerdeführers das Reinigen der Zwischenräume zwischen den Zehen und das Schneiden der Zehennägel weder im Rahmen der Abklärungsberichte vom 3. Mai 2016 (VB 110 S. 5 f.) und 8. März 2019 (VB 233 S. 3) noch im Revisionsfragebogen vom 9. Juni 2023 (VB 425 S. 11) ge-