Die Hilfe ist erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich benötigt oder hypothetisch täglich nötig haben kann (Rz. 2010 KSH mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.3). Des Weiteren weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin (VB 448 S. 3), dass es sich bei den verbalen Anleitungen, vorwärtszumachen oder schmutzige Kleider zu wechseln, um einfache Aufforderungen und nicht um eine indirekte Hilfe mit ausreichender Intensität handelt (Rz. 2014, 2016 ff. KSH). Demnach ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine regelmässige, erhebliche Dritthilfe im Bereich "An- und Auskleiden" nicht mehr anerkannt hat.