selber bereitlegen könne. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte und in der Beschwerde wird nicht geltend gemacht, dass sich die Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich witterungsgerecht zu kleiden, aus gesundheitlichen Gründen verschlechtert hat (vgl. auch Revisionsfragebogen vom 9. Juni 2023, VB 408 S. 3). Überdies ist zu beachten, dass gelegentliche mit einer Hilfsbedürftigkeit verbundene Zwischenfälle nicht zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen können. Die Hilfe ist erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich benötigt oder hypothetisch täglich nötig haben kann (Rz.