4.4. Eine Hilfslosigkeit in der Lebensverrichtung "An- und Auskleiden" liegt auch vor, wenn sich die versicherte Person zwar selber ankleiden kann, aufgrund kognitiver Probleme jedoch nicht der Witterung entsprechend ankleiden kann oder wenn sie Vor- und Rückseite der Kleidungsstücke verwechselt. Das Bereitlegen der Kleidung kann nicht berücksichtigt werden (Rz. 2026 KSH).