4.3. Vorliegend ist gestützt auf die Akten nachvollziehbar und unter den Parteien unumstritten, dass der Beschwerdeführer im Bereich "Fortbewegung" (Sonderfall gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV) regelmässig auf erhebliche Dritthilfe angewiesen ist. Zu prüfen ist, ob dies auch auf die umstrittenen Bereiche "An- und Auskleiden" und "Körperpflege" zutrifft.