Abklärungsbericht vom 8. März 2019 erstellt (VB 233 S. 6). Die Abklärungsperson berücksichtige im Weiteren die Angaben des Beschwerdeführers und diejenigen seiner Mutter (VB 448 S. 2 ff.) und begründete ausführlich, in welchen alltäglichen Lebensverrichtungen der Beschwerdeführer regelmässiger und erheblicher Dritthilfe bedarf (VB 48 S. 3 ff.). Dabei hatte sie Kenntnis vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (VB 448 S. 1). Insofern erfüllt der Bericht unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme vom 21. März 2024 (VB 462) die grundsätzlichen Anforderungen an eine entsprechende Abklärung (vgl. E. 2.3. hiervor).