4. 4.1. Da sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (VB 482), in welcher sie das Vorliegen eines Revisionsgrundes bejaht und die Hilflosenentschädigung herabgesetzt hat, im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht vom 22. November 2023 (VB 448) und die diesen ergänzende Stellungnahme vom 21. März 2024 (VB 462) stützte, ist deren Beweiswert zu prüfen (vgl. E. 2.3. hiervor).