dass beim Beschwerdeführer eine bilateral beinbetonte spastische Cerebralparese, Status nach generalisierter Epilepsie als Säugling, und eine kognitive Beeinträchtigung vorlägen (VB 448 S. 1). Nach Prüfung der Einschränkungen des Beschwerdeführers in den anspruchsrelevanten alltäglichen Lebensverrichtungen gelangte die zuständige Abklärungsperson zum Schluss, dass dieser lediglich noch im Bereich "Fortbewegung" (Sonderfall gemäss Rz. 3011 KSH) auf regelmässige und dauernde Dritthilfe angewiesen sei (VB 448 S. 6).