3.2.1. Im Abklärungsbericht vom 22. November 2023 ging die zuständige Fachspezialistin der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, der im Oktober 2023 das 18. Altersjahr vollendet hatte, gestützt auf die Angaben im "Kostengutsprache-Verlänge- rungsgesuch" der C._____, Klinik für Neurorehabilitation und Paraplegiologie, vom 23. Juni 2023 (VB 410 S. 2 ff.) davon aus, dass beim Beschwerdeführer eine bilateral beinbetonte spastische Cerebralparese, Status nach generalisierter Epilepsie als Säugling, und eine kognitive Beeinträchtigung vorlägen (VB 448 S. 1).