3. 3.1. Den vorliegend massgeblichen Vergleichszeitpunkt in retrospektiver Hinsicht bildet die Mitteilung vom 5. April 2019 (VB 236), mit welcher dem Beschwerdeführer bestätigt wurde, dass er weiterhin Anspruch auf die bisherige Entschädigung für Minderjährige wegen mittlerer Hilfslosigkeit habe. Die Beschwerdegegnerin stütze sich dabei im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht vom 8. März 2019 (VB 233), worin die Abklärungsperson zum Schluss gelangt war, dass der Beschwerdeführer an einer bilateralen beinbetonten spastischen Cerebralparese sowie angeborenen Linsen- oder Glaskörpertrübungen leide und deswegen in den Bereichen "An- und Aus-