VB 476 S. 4 ff.). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, mangels eines Revisionsgrundes habe er unverändert Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades (vgl. Beschwerde S. 5 ff.). 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschädigung des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 482) zu Recht per 1. Dezember 2024 von einer solchen für eine Hilflosigkeit mittleren auf eine solche für eine Hilflosigkeit leichten Grades herabsetzte.