1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die revisionsweise Herabsetzung der Entschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren auf eine solche für eine Hilflosigkeit leichten Grades damit, dass der Beschwerdeführer lediglich noch im Bereich "Fortbewegung und Kontaktaufnahme" auf regelmässige erhebliche Dritthilfe angewiesen sei, womit die Kriterien für einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sonderfall "schwere Körperbehinderung" erfüllt seien. Dass er phasenweise bei der "Kontrolle und Nachbesserung der Ekzeme" einer medizinischen und pflegerischen Hilfeleistung bedürfe, könne ergänzend berücksichtigt werden.