2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. November 2024 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16.10.2024 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei mit Wirkung ab 01.12.2024 weiterhin eine Hilfslosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: