Am 13. Februar 2019 führte die Beschwerdegegnerin im Rahmen eines im Oktober 2018 von Amtes wegen initiierten Revisionsverfahrens wiederum eine Abklärung an Ort und Stelle durch (Abklärungsbericht vom 8. März 2019); in der Folge bestätigte sie mit Schreiben vom 5. April 2019 abermals einen unveränderten Anspruch auf eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit. -3-