Am 28. April 2016 liess die Beschwerdegegnerin diesbezüglich eine Abklärung an Ort und Stelle durchführen (Abklärungsbericht vom 3. Mai 2016) und teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 27. Mai 2016 mit, dass er weiterhin einen Anspruch auf die bisherige Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit habe. Am 13. Februar 2019 führte die Beschwerdegegnerin im Rahmen eines im Oktober 2018 von Amtes wegen initiierten Revisionsverfahrens wiederum eine Abklärung an Ort und Stelle durch (Abklärungsbericht vom 8. März 2019);