1.3. Nachdem der Beschwerdeführer in den Kanton Aargau umgezogen war, stellte er am 2. November 2015 bei der Beschwerdegegnerin ein Revisionsgesuch betreffend die Hilflosenentschädigung für Minderjährige. Am 28. April 2016 liess die Beschwerdegegnerin diesbezüglich eine Abklärung an Ort und Stelle durchführen (Abklärungsbericht vom 3. Mai 2016) und teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 27. Mai 2016 mit, dass er weiterhin einen Anspruch auf die bisherige Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit habe.