Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid I 2010 176 vom 10. Februar 2011 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Hilfslosenentschädigung auf und stellte fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Hilfslosenentschädigung mittleren Grades habe. Daraufhin erliess die IV- Stelle Schwyz am 1. April 2011 eine Verfügung, mit welcher sie für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 weiterhin einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades bestätigte.