Mit Verfügung vom 5. November 2010 wurde die Hilflosenentschädigung mittleren Grades mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 revisionsweise auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades reduziert; der Intensivpflegezuschlag wurde per 31. Dezember 2010 aufgehoben. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid I 2010 176 vom 10. Februar 2011 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Hilfslosenentschädigung auf und stellte fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Hilfslosenentschädigung mittleren Grades habe.