1.2. Mit Anmeldung vom 18. September 2008 beantragte der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle Schwyz eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige. Mit Verfügung vom 26. Februar 2009 sprach die IV-Stelle Schwyz dem Beschwerdeführer ab dem 1. September 2008 eine Entschädigung wegen Hilfslosigkeit leichten Grades und ab dem 1. Januar 2009 eine solche wegen Hilflosigkeit mittleren Grades sowie jeweils einen Intensivpflegzuschlag aufgrund einer Mehrbetreuung von vier bis sechs Stunden zu. Mit Verfügung vom 5. November 2010 wurde die Hilflosenentschädigung mittleren Grades mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 revisionsweise auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades reduziert;