Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.553 / SW / nl Art. 100 Urteil vom 8. August 2025 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Weishaupt Beschwerde- A._____ führer vertreten durch seine Beiständin B._____ diese vertreten durch Andrea Mengis, Advokatin, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Hilflosenentschädigung (Verfügung vom 16. Oktober 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 2005 geborene Beschwerdeführer wurde am 10. Februar 2006 auf- grund einer Säuglingsepilepsie bei der IV-Stelle Schwyz zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) für Versicherte vor dem 20. Altersjahr angemeldet. In der Folge übernahm die IV-Stelle Schwyz die Kosten für die Behandlung mehrerer Geburtsgebrechen. 1.2. Mit Anmeldung vom 18. September 2008 beantragte der Beschwerdefüh- rer bei der IV-Stelle Schwyz eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige. Mit Verfügung vom 26. Februar 2009 sprach die IV-Stelle Schwyz dem Be- schwerdeführer ab dem 1. September 2008 eine Entschädigung wegen Hilfslosigkeit leichten Grades und ab dem 1. Januar 2009 eine solche we- gen Hilflosigkeit mittleren Grades sowie jeweils einen Intensivpflegzu- schlag aufgrund einer Mehrbetreuung von vier bis sechs Stunden zu. Mit Verfügung vom 5. November 2010 wurde die Hilflosenentschädigung mitt- leren Grades mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 revisionsweise auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades reduziert; der Intensivpflegezu- schlag wurde per 31. Dezember 2010 aufgehoben. Die gegen diese Verfü- gung erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid I 2010 176 vom 10. Februar 2011 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Hilfslosenentschädigung auf und stellte fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Hilfslosenentschädigung mittleren Grades habe. Daraufhin erliess die IV- Stelle Schwyz am 1. April 2011 eine Verfügung, mit welcher sie für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 weiterhin einen Anspruch auf eine Hilflosenent- schädigung mittleren Grades bestätigte. 1.3. Nachdem der Beschwerdeführer in den Kanton Aargau umgezogen war, stellte er am 2. November 2015 bei der Beschwerdegegnerin ein Revisi- onsgesuch betreffend die Hilflosenentschädigung für Minderjährige. Am 28. April 2016 liess die Beschwerdegegnerin diesbezüglich eine Abklärung an Ort und Stelle durchführen (Abklärungsbericht vom 3. Mai 2016) und teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 27. Mai 2016 mit, dass er weiterhin einen Anspruch auf die bisherige Entschädigung we- gen mittlerer Hilflosigkeit habe. Am 13. Februar 2019 führte die Beschwer- degegnerin im Rahmen eines im Oktober 2018 von Amtes wegen initiierten Revisionsverfahrens wiederum eine Abklärung an Ort und Stelle durch (Ab- klärungsbericht vom 8. März 2019); in der Folge bestätigte sie mit Schrei- ben vom 5. April 2019 abermals einen unveränderten Anspruch auf eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit. -3- 1.4. Im Rahmen eines weiteren, im Hinblick auf die baldige Volljährigkeit des Beschwerdeführers von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens, führte die Beschwerdegegnerin am 16. November 2023 erneut eine Abklä- rung an Ort und Stelle durch (Abklärungsbericht vom 22. November 2023). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und Rücksprache mit der zu- ständigen Mitarbeiterin des Abklärungsdienstes vom 21. März 2024 setzte die Beschwerdegegnerin die Entschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades mit Verfügung vom 26. September 2024 bzw. 16. Oktober 2024 (korrigierte Version) per 1. Dezember 2024 auf eine solche für eine Hilfslo- sigkeit leichten Grades herab. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. November 2024 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16.10.2024 sei aufzu- heben. 2. Dem Beschwerdeführer sei mit Wirkung ab 01.12.2024 weiterhin eine Hilfslosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2024 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die revisionsweise Herabsetzung der Entschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren auf eine solche für eine Hilflo- sigkeit leichten Grades damit, dass der Beschwerdeführer lediglich noch im Bereich "Fortbewegung und Kontaktaufnahme" auf regelmässige erhebli- che Dritthilfe angewiesen sei, womit die Kriterien für einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sonderfall "schwere Kör- perbehinderung" erfüllt seien. Dass er phasenweise bei der "Kontrolle und Nachbesserung der Ekzeme" einer medizinischen und pflegerischen Hilfe- leistung bedürfe, könne ergänzend berücksichtigt werden. Da "eine Kom- bination von Sonderfall leicht und lebenspraktische Begleitung (LpB) keine mittlere Hilflosenentschädigung" begründe, erübrigten sich weitere Abklä- rungen betreffend einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung (vgl. -4- VB 476 S. 4 ff.). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im We- sentlichen auf den Standpunkt, mangels eines Revisionsgrundes habe er unverändert Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit mittle- ren Grades (vgl. Beschwerde S. 5 ff.). 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin die Hilflo- senentschädigung des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 482) zu Recht per 1. Dezember 2024 von einer solchen für eine Hilflosigkeit mittleren auf eine solche für eine Hilflosigkeit leichten Grades herabsetzte. 2. 2.1. 2.1.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG haben versicherte Personen mit Wohn- sitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 ATSG), die hilflos sind (Art. 9 ATSG), Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für all- tägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönli- chen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 37 IVV). 2.1.2. Zur Beurteilung der Hilflosigkeit sind praxisgemäss (vgl. BGE 121 V 88 E. 3a S. 90 mit Hinweis) die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrich- tungen massgebend: - Ankleiden, Ausziehen - Aufstehen, Absitzen, Abliegen - Essen - Körperpflege - Verrichtung der Notdurft - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme Für das Vorliegen der Hilflosigkeit in einer Lebensverrichtung, welche meh- rere Teilfunktionen umfasst, genügt dabei, dass die versicherte Person bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Hilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). 2.1.3. Mittelschwere Hilflosigkeit liegt nach Art. 37 Abs. 2 IVV vor, wenn die ver- sicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in mindestens vier – alltäglichen Le- bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a; BGE 121 V 88 E. 3b S. 90 mit Hinweis), in -5- mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebens- verrichtungen in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 an- gewiesen ist (lit. c). Dagegen ist nach Art. 37 Abs. 3 IVV eine leichte Hilflosigkeit anzunehmen, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindes- tens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), einer dauernden persönli- chen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c) wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebre- chens nur dank regelmässigen und erheblichen Dienstleistungen Dritter ge- sellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf lebensprak- tische Begleitung im Sinne von Art. 38 angewiesen ist (lit. e). 2.2. 2.2.1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das gesamte Rentenrevisionsrecht sinngemäss auf die Hilflosenentschädigung im Sinne von Art. 42 IVG an- wendbar (MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversiche- rung, IVG, 4. Aufl. 2022, N. 144 zu Art. 30 IVG; Rz. 9001 des Kreisschrei- bens über die Hilflosigkeit in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung [KSH]; Stand vom 1. Januar 2024). Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt dem- nach einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, u.a. Verbesserung oder Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Um- fang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 S. 428 mit Hin- weisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtspunkt ist dage- gen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 49 zu Art. 30 IVG mit Hinweisen). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit er- stellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bis- herigen Rechtszustand (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135, 8C_441/2012 E. 3.1.3). 2.2.2. Zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Än- derung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs mit rechts- -6- konformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.). Dabei braucht keine formelle Verfügung nach Art. 49 ATSG vorzuliegen, sondern es kann sich auch um eine Mitteilung nach Art. 51 ATSG handeln (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 40 zu Art. 30 IVG). 2.2.3. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflo- senentschädigung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen be- steht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 und E. 6.1 S. 13; Urteil des Bundes- gerichts 8C_72/2017 vom 23. Mai 2017 E. 1). 2.3. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Abklärungsberichtes ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtli- chen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diag- nosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Wei- ter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei die divergierenden Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüg- lich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschrie- benen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Per- son nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das ge- bietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklä- rungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547; 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468; Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2019 vom 7. Januar 2020 mit Hinweisen). 2.4. Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die Durchfüh- rungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzel- fall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren ge- setzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisie- rung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben- der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten (vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198, 141 V 365 E. 2.4 S. 368 und 140 V 543 E. 3.2.2.1 S. 547). -7- 3. 3.1. Den vorliegend massgeblichen Vergleichszeitpunkt in retrospektiver Hin- sicht bildet die Mitteilung vom 5. April 2019 (VB 236), mit welcher dem Be- schwerdeführer bestätigt wurde, dass er weiterhin Anspruch auf die bishe- rige Entschädigung für Minderjährige wegen mittlerer Hilfslosigkeit habe. Die Beschwerdegegnerin stütze sich dabei im Wesentlichen auf den Abklä- rungsbericht vom 8. März 2019 (VB 233), worin die Abklärungsperson zum Schluss gelangt war, dass der Beschwerdeführer an einer bilateralen bein- betonten spastischen Cerebralparese sowie angeborenen Linsen- oder Glaskörpertrübungen leide und deswegen in den Bereichen "An- und Aus- kleiden", "Essen", "Körperpflege" und "Fortbewegung" weiterhin einen Mehraufwand an Dritthilfe gegenüber einem nicht behinderten Kind im glei- chen Alter aufweise (VB 233 S. 6). 3.2. Die leistungsherabsetzende Verfügung vom 16. Oktober 2024 (VB 482) basiert im Wesentlichen auf dem Abklärungsbericht vom 22. November 2023 (VB 448) und der Stellungnahme der Abklärungsperson vom 21. März 2024 (VB 462). 3.2.1. Im Abklärungsbericht vom 22. November 2023 ging die zuständige Fach- spezialistin der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Gesundheitszustan- des des Beschwerdeführers, der im Oktober 2023 das 18. Altersjahr voll- endet hatte, gestützt auf die Angaben im "Kostengutsprache-Verlänge- rungsgesuch" der C._____, Klinik für Neurorehabilitation und Paraplegiolo- gie, vom 23. Juni 2023 (VB 410 S. 2 ff.) davon aus, dass beim Beschwer- deführer eine bilateral beinbetonte spastische Cerebralparese, Status nach generalisierter Epilepsie als Säugling, und eine kognitive Beeinträchtigung vorlägen (VB 448 S. 1). Nach Prüfung der Einschränkungen des Beschwer- deführers in den anspruchsrelevanten alltäglichen Lebensverrichtungen gelangte die zuständige Abklärungsperson zum Schluss, dass dieser ledig- lich noch im Bereich "Fortbewegung" (Sonderfall gemäss Rz. 3011 KSH) auf regelmässige und dauernde Dritthilfe angewiesen sei (VB 448 S. 6). 3.2.2. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass kein Revisionsgrund vor- liege (Beschwerde S. 5). Er sei weiterhin beim Essen (Beschwerde S. 5 f.), beim An- und Auskleiden (Beschwerde S. 6), bei der Körperpflege und bei der Fortbewegung (Beschwerde S. 7) auf regelmässige Dritthilfe und über- dies auf lebenspraktische Begleitung (Beschwerde S. 8) angewiesen. -8- 4. 4.1. Da sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (VB 482), in welcher sie das Vorliegen eines Revisionsgrundes bejaht und die Hilflosenentschädigung herabgesetzt hat, im Wesentlichen auf den Ab- klärungsbericht vom 22. November 2023 (VB 448) und die diesen ergän- zende Stellungnahme vom 21. März 2024 (VB 462) stützte, ist deren Be- weiswert zu prüfen (vgl. E. 2.3. hiervor). Die Abklärungen wurden beim Beschwerdeführer zu Hause, demnach "an Ort und Stelle" (vgl. E. 2.3.), durchgeführt. Anwesend waren der Beschwer- deführer und seine Mutter (VB 448 S. 1). Die qualifizierte Abklärungsfach- frau hat den Beschwerdeführer nicht zum ersten Mal besucht, sie hatte schon den ebenfalls auf einer Abklärung an Ort und Stelle beruhenden Ab- klärungsbericht vom 8. März 2019 erstellt (VB 233 S. 6). Die Abklärungs- person berücksichtige im Weiteren die Angaben des Beschwerdeführers und diejenigen seiner Mutter (VB 448 S. 2 ff.) und begründete ausführlich, in welchen alltäglichen Lebensverrichtungen der Beschwerdeführer regel- mässiger und erheblicher Dritthilfe bedarf (VB 48 S. 3 ff.). Dabei hatte sie Kenntnis vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (VB 448 S. 1). Insofern erfüllt der Bericht unter Berücksichtigung der ergänzenden Stel- lungnahme vom 21. März 2024 (VB 462) die grundsätzlichen Anforderun- gen an eine entsprechende Abklärung (vgl. E. 2.3. hiervor). 4.2. Was die Frage des Vorliegens einer anspruchsrelevanten Veränderung an- belangt, teilte der Beschwerdeführer gemäss dem Abklärungsbericht vom 22. November 2023 mit, dass er mit dem Besteck selber essen und das Essen zerkleinern könne (VB 448 S. 3). Auch seine Mutter hatte im Frage- bogen für die Revision der Hilfslosenentschädigung (Revisionsfragebogen) vom 9. Juni 2023 nicht angegeben, dass sie die Nahrung zerkleinern müsse (VB 408 S. 4). Gemäss dem Abklärungsbericht vom 8. März 2019 musste das Essen bei harter Konsistenz (Pizza, Brot, Fleisch und Früchte) noch durch eine Drittperson zerkleinert werden (VB 233 S. 2), was durch die Antworten auf dem Revisionsfragebogen vom 31. Oktober 2018 bestä- tigt wird (VB 212 S. 4). Beschwerdeweise macht der Beschwerdeführer gel- tend, dass er den Umgang mit Besteck zwar besser gelernt habe, wegen der eingeschränkten Grob- und Feinmotorik harte Nahrung jedoch nach wie vor nicht ohne fremde Hilfe zerkleinern könne und die Speisen weiterhin mit den Händen esse, wenn er nicht sofort die nötige Unterstützung erhalte (Beschwerde S. 5 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass selbst wenn der Be- schwerdeführer – entgegen den Angaben im Abklärungsbericht vom 22. November 2023 (VB 448 S. 3) und auf dem Revisionsfragebogen vom 9. Juni 2023 (VB 408 S. 4) – noch vereinzelt zum Zerschneiden harter Speisen auf direkte Hilfe angewiesen sein sollte, dadurch keine Hilflosigkeit begründet würde, da solche Speisen nicht täglich gegessen werden und -9- die versicherte Person deswegen nicht regelmässig und erheblich auf Dritt- hilfe angewiesen ist (Rz. 2037 KSH mit Hinweis auf Urteil des Bundege- richts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 6.2). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er weiterhin regelmässig zum Trinken und Vorwärts- machen aufgefordert werden müsse, ist festzuhalten, dass die Hilfe von Drittpersonen nicht anerkannt wird, wenn die versicherte Person eine be- stimmte Verrichtung nur erschwert oder verlangsamt ausführen kann (Rz. 2007 KSH mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_633/2012 vom 8. Januar 2013). Zudem ist die indirekte Hilfe nicht erheblich (Rz. 2014, 2016 ff. KSH). Demnach ist die Beschwerdegegnerin bezüglich der Lebensverrichtung "Essen" zu Recht davon ausgegangen, dass die Hilflosigkeit nicht mehr besteht. Die diesbezügliche Verbesserung im Be- reich "Essen" stellt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Ver- hältnisse dar. Infolgedessen liegt ein Revisionsgrund vor und der Anspruch auf Hilflosenentschädigung ist, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, umfassend neu zu prüfen (vgl. E. 2.2.3. hiervor). 4.3. Vorliegend ist gestützt auf die Akten nachvollziehbar und unter den Par- teien unumstritten, dass der Beschwerdeführer im Bereich "Fortbewegung" (Sonderfall gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV) regelmässig auf erhebliche Dritthilfe angewiesen ist. Zu prüfen ist, ob dies auch auf die umstrittenen Bereiche "An- und Auskleiden" und "Körperpflege" zutrifft. 4.4. Eine Hilfslosigkeit in der Lebensverrichtung "An- und Auskleiden" liegt auch vor, wenn sich die versicherte Person zwar selber ankleiden kann, aufgrund kognitiver Probleme jedoch nicht der Witterung entsprechend ankleiden kann oder wenn sie Vor- und Rückseite der Kleidungsstücke verwechselt. Das Bereitlegen der Kleidung kann nicht berücksichtigt werden (Rz. 2026 KSH). Dem Abklärungsbericht vom 22. November 2023 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer selber an- und auskleiden kann. Die Kleider lege der Beschwerdeführer selber bereit. Die Mutter müsse den Beschwer- deführer jedoch mehrmals verbal anleiten, vorwärtszumachen. Zudem müsse sie ihn auffordern, die Kleider zu wechseln, da dieser nicht sehe, wenn die Wäsche schmutzig sei. Wenn der Beschwerdeführer ohne Jacke oder lange Hose komme, müsse die Mutter ihn auffordern, eine Jacke mit- zunehmen oder die Hose zu wechseln (VB 448 S. 3). Bereits im Revisions- fragebogen vom 9. Juni 2023 hatte die Mutter des Beschwerdeführers da- rauf hingewiesen, dass sie kontrollieren müsse, ob der Beschwerdeführer witterungsgerechte Kleider anziehe. Zudem müsse sie ihn auffordern, vor- wärtszumachen (VB 408 S. 4). Hingegen geht aus den Abklärungsberich- ten vom 3. Mai 2016 (VB 110 S. 3) und 8. März 2019 (VB 233 S. 1) hervor, dass der Beschwerdeführer die saison- und witterungsgerechten Kleider - 10 - selber bereitlegen könne. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte und in der Beschwerde wird nicht geltend gemacht, dass sich die Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich witterungsgerecht zu kleiden, aus gesund- heitlichen Gründen verschlechtert hat (vgl. auch Revisionsfragebogen vom 9. Juni 2023, VB 408 S. 3). Überdies ist zu beachten, dass gelegentliche mit einer Hilfsbedürftigkeit verbundene Zwischenfälle nicht zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen können. Die Hilfe ist erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich benötigt oder hypothetisch täglich nötig haben kann (Rz. 2010 KSH mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.3). Des Weiteren weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin (VB 448 S. 3), dass es sich bei den verbalen Anleitungen, vorwärtszumachen oder schmutzige Kleider zu wechseln, um einfache Aufforderungen und nicht um eine indirekte Hilfe mit ausreichender Intensität handelt (Rz. 2014, 2016 ff. KSH). Demnach ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegne- rin eine regelmässige, erhebliche Dritthilfe im Bereich "An- und Auskleiden" nicht mehr anerkannt hat. 4.5. Eine Hilflosigkeit im Bereich "Körperpflege" liegt vor, wenn die versicherte Person eine täglich notwendige Verrichtung im Rahmen der Körperpflege (Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen) nicht selber ausführen kann (Rz. 2043 KSH). Gemäss dem Abklärungsbericht vom 22. November 2023 teilte der Be- schwerdeführer mit, dass er die Zähne selber reinigen und sich rasieren könne. Er dusche jeden zweiten Tag mit dem Duschstuhl. Die Mutter des Beschwerdeführers gab an, dass sie den Beschwerdeführer täglich auffor- dere, zu duschen. Sodann müsse sie den Beschwerdeführer zwischen den Zehen reinigen, ihn abtrocknen und die Ekzeme behandeln (VB 448 S. 4). Zudem wird beschwerdeweise geltend gemacht, dass die Mutter auch den Rücken des Beschwerdeführers waschen und diesem die Zehennägel schneiden müsse. Eine Waschhilfe, wie sie die Beschwerdegegnerin vor- geschlagen habe, sei wegen der starken Spastik in den Beinen, der allge- meinen Steifigkeit und der Gleichgewichtsproblematik des Beschwerdefüh- rers nicht zielführend (Beschwerde S. 7). Dabei fällt auf, dass die Mutter des Beschwerdeführers das Reinigen der Zwischenräume zwischen den Zehen und das Schneiden der Zehennägel weder im Rahmen der Abklä- rungsberichte vom 3. Mai 2016 (VB 110 S. 5 f.) und 8. März 2019 (VB 233 S. 3) noch im Revisionsfragebogen vom 9. Juni 2023 (VB 425 S. 11) ge- nannt hatte. Zudem ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass es dem Beschwerdeführer im Sinne der Schadenminderungspflicht zumut- bar ist, zur Reinigung von schlecht zugänglichen Stellen (Rücken, Gesäss und Füsse), eine Waschhilfe zu benutzen. Dasselbe gilt auch für das Ab- trocknen der beschriebenen Körperstellen. Hinweise dafür, dass dem Be- schwerdeführer diese Verrichtungen aus medizinischer Sicht nicht (mehr) - 11 - möglich wären, sind nicht ersichtlich (vgl. auch Revisionsfragebogen vom 9. Juni 2023, VB 408 S. 3). Sodann kann die Hilfe beim Nägel Schneiden nicht berücksichtigt werden, da es sich dabei nicht um eine tägliche Ver- richtung handelt (Rz. 2044 KSH). Schliesslich wies die Beschwerdegegne- rin zu Recht darauf hin (VB 462 S. 2 f.), dass die Behandlung der Ekzeme unter die Behandlungspflege (Rz. 2058 ff. KSH) falle und weder die Auffor- derung, zu duschen, noch eine entsprechende Kontrolle eine erhebliche indirekte Hilfe darstellten (Rz. 2014, 2016 ff. KSH). Ein regelmässiger, er- heblicher Hilfsbedarf im Bereich "Körperpflege" wurde folglich zu Recht ver- neint. 5. Insgesamt sind damit der schlüssige und nachvollziehbare Abklärungsbe- richt vom 22. November 2023 (VB 448) sowie die ergänzende Stellung- nahme vom 21. März 2024 (VB 462) eine geeignete Grundlage für den Ent- scheid über den weiteren Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilf- losenentschädigung, weshalb darauf abzustellen ist. Gestützt auf die Er- gebnisse der Abklärungen der Beschwerdegegnerin steht fest, dass der Beschwerdeführer lediglich noch in der Lebensverrichtung "Fortbewegung" (Sonderfall gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV) regelmässig auf erhebliche Dritthilfe angewiesen ist (vgl. E. 3.2.1. hiervor). Selbst wenn der Beschwer- deführer daneben auch auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sein sollte, würde daraus keine mittlere Hilflosigkeit resultieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 317/06 E. 5.2). Entgegen der Auffassung des Beschwer- deführers (Beschwerde S. 8) hat die Beschwerdegegnerin damit zu Recht keine weiteren diesbezüglichen Abklärungen vorgenommen. Die Be- schwerdegegnerin hat die Hilflosenentschädigung des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 (VB 482) daher zu Recht – ausge- hend von einer seit der Mitteilung vom 5. April 2019 (VB 236) eingetretenen wesentlichen Verbesserung hinsichtlich des Bedarfs an Dritthilfe – per 1. Dezember 2024 revisionsweise von einer solchen für eine Hilflosigkeit mittleren auf eine solche für eine Hilflosigkeit leichten Grades herabgesetzt. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. - 12 - 6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 13 - Aarau, 8. August 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Weishaupt