Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich somit als rechtsgenüglich erstellt, weshalb auf weitere Abklärungen (Beschwerde S. 6) zu verzichten ist (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.). Die Beschwerdegegnerin hat demnach das Gesuch des Beschwerdeführers um Kostengutsprache für massgefertigte Kleidung mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 zur Recht abgelehnt, weshalb die erhobene Beschwerde abzuweisen ist. -8-