4.3. Zusammenfassend ergeben sich keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Beurteilungen von Dr. med. C._____ (vgl. E. 3.2.2. hiervor), womit davon auszugehen ist, dass beim Beschwerdeführer keine skelettale Deformität in dem Ausmass vorliegt, dass massgefertigte Kleidung notwendig wäre. Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich somit als rechtsgenüglich erstellt, weshalb auf weitere Abklärungen (Beschwerde S. 6) zu verzichten ist (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.).