Serienkonfektion tragen könne, und hierfür diverse Gründe aufführte (VB 727 S. 2). Allerdings kommt dieser – offenbar vorgefertigten und von Dr. med. E._____ lediglich unterschriebenen – Bestätigung nur ein geringer Beweiswert zu, da diese die Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. E. 3.2.1. hiervor) nicht erfüllt. Insbesondere fehlt eine fachgerechte medizinische Herleitung, weshalb dem Beschwerdeführer das Tragen von Serienkonfektionen nicht möglich sein sollte. Schliesslich ist zwar auch dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Sprechstundenbericht der Universitätsklinik F.___