Mit E-Mail vom 22. März 2024 teilte Dr. med. E._____ der Beschwerdegegnerin mit, dass der Grund in den Skelettfehlbildungen liege (Geburtsgebrechen Arthrogryposis multiplex congenita, Geburtsgebrechen 177 und 181). Serienkonfektion sei gemäss den Eltern nie möglich gewesen (VB 619). In welchem Ausmass Skelettfehlbildungen vorlägen, welche dazu führten, dass der Beschwerdeführer keine Serienkonfektionen tragen könne, führte Dr. med. E._____ jedoch nicht aus. Zwar reichte der Beschwerdeführer mit seinem Einwandschreiben zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 28. August 2024 (VB 727 S. 1) ein vom gleichen Tag stammendes Schriftstück ein, in welchem Dr. med. E.___