4.2. Hierzu ist festzuhalten, dass Dr. med. E._____ am 28. Februar 2024 bestätigte, dass der Beschwerdeführer aufgrund von angeborenen Skelettdeformitäten und des Bedarfs einer kontinuierlichen Sondierung der Nahrung auf massgeschneiderte Kleider angewiesen sei (VB 600 S. 3, 601 S. 3). Mit Schreiben vom 11. März 2024 fragte die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. E._____ nach, aus welchem genauen Grund der Beschwerdeführer auf massgenschneiderte Kleidung angewiesen sei und seit wann genau er keine Serienkonfektion mehr tragen könne (VB 611). Mit E-Mail vom 22. März 2024 teilte Dr. med.