2.4. Gemäss Ziff. 15.07 HVI-Anhang entrichtet die IV Beiträge an massgefertigte Kleider, sofern die versicherte Person wegen Störungen des Wachstums oder wegen skelettaler Deformationen keine Serienkonfektionen tragen kann. Nach Rz. 2181 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI, gültig ab 1. Januar 2013, in der hier massgeblichen Fassung "Stand: 1. Januar 2024") können die Mehrkosten gegenüber normaler Konfektionsbekleidung übernommen werden.