" 1. Die Verfügung vom 22. Oktober 2024 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, Kostengutsprache für die massgefertigte Kleidung des Beschwerdeführers zu erteilen. 2. Eventualiter sei die Verfügung vom 22. Oktober 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3-