1. 1.1. Der im Jahr 2020 geborene Beschwerdeführer wurde am 19. Juni 2020 von seinen Eltern zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) für Minderjährige angemeldet (medizinische Massnahmen, berufliche Massnahmen und Hilfsmittel). In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin das Vorliegen mehrerer Geburtsgebrechen und übernahm die Kosten für medizinische Massnahmen. Zudem sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für Minderjährige wegen mittlerer Hilflosigkeit, einen Intensivpflegezuschlag sowie einen Assistenzbeitrag zu.