Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2024.552 / sw / nl Art. 74 Urteil vom 30. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Weishaupt Beschwerde- A._____ führer gesetzlich vertreten durch B._____ diese vertreten durch Brigitta Brunner, Rechtsanwältin, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Hilfsmittel (Verfügung vom 22. Oktober 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der im Jahr 2020 geborene Beschwerdeführer wurde am 19. Juni 2020 von seinen Eltern zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invaliden- versicherung (IV) für Minderjährige angemeldet (medizinische Massnah- men, berufliche Massnahmen und Hilfsmittel). In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin das Vorliegen mehrerer Geburtsgebrechen und über- nahm die Kosten für medizinische Massnahmen. Zudem sprach die Be- schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für Minder- jährige wegen mittlerer Hilflosigkeit, einen Intensivpflegezuschlag sowie ei- nen Assistenzbeitrag zu. 1.2. Am 28. Februar 2024 beantragte der Beschwerdeführer bei der Beschwer- degegnerin die Übernahme der Kosten für massgeschneiderte Kleidung für die Jahre 2022 und 2023. Nach der Vornahme medizinischer Abklärungen, Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und durchge- führtem Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin das Leis- tungsbegehren mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. November 2024 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Verfügung vom 22. Oktober 2024 sei aufzuheben und die Be- schwerdegegnerin sei zu verpflichten, Kostengutsprache für die massgefertigte Kleidung des Beschwerdeführers zu erteilen. 2. Eventualiter sei die Verfügung vom 22. Oktober 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zu- rückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2024 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Be- schwerdeführers um Kostengutsprache für massgefertigte Kleidung mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 762) zu Recht abgewiesen hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu er- halten oder zu verbessern. Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Einglie- derung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Art. 8 Abs. 2 IVG). Zu den Eingliederungsmassnahmen gehört unter anderem die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG). 2.2. Versicherte Personen haben gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, derer sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Auf- gabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionel- len Angewöhnung bedürfen. Die versicherte Person, die infolge ihrer Inva- lidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Um- welt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Er- werbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). 2.3. Der Bundesrat hat in Art. 14 IVV die Befugnis zum Erlass der Hilfsmittelliste an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) delegiert, welches gestützt darauf die Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit der im Anhang aufgeführten Liste der Hilfsmittel erlassen hat, auf deren Abgabe die Versicherten grundsätz- lich Anspruch haben. Nach Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewe- gung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst- sorge notwendig sind (Abs. 1). Es besteht indes nur Anspruch auf Hilfsmit- tel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung (Abs. 4). -4- 2.4. Gemäss Ziff. 15.07 HVI-Anhang entrichtet die IV Beiträge an massgefer- tigte Kleider, sofern die versicherte Person wegen Störungen des Wachs- tums oder wegen skelettaler Deformationen keine Serienkonfektionen tra- gen kann. Nach Rz. 2181 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozi- alversicherungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenver- sicherung (KHMI, gültig ab 1. Januar 2013, in der hier massgeblichen Fas- sung "Stand: 1. Januar 2024") können die Mehrkosten gegenüber normaler Konfektionsbekleidung übernommen werden. 2.5. Die Hilfsmittelversorgung unterliegt nach der Rechtsprechung den allge- meinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG. Das Hilfsmittel muss daher im Einzelfall dazu bestimmt und geeignet sein, der gesundheit- lich beeinträchtigten versicherten Person in wesentlichem Umfange zur Er- reichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen. Versicherte haben in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungs- zweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist; ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 122 V 212 E. 2c S. 215 mit Hinweisen). Nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz hat die IV für einen in sachlicher, zeitlicher, wirtschaftlich-finanzieller oder persönlicher Hinsicht unangemessenen Mit- teleinsatz ebenso wenig aufzukommen wie für ungeeignete oder nicht not- wendige Massnahmen (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundes- gerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, N. 25 ff. zu Art. 21-21quater IVG). 3. 3.1. In der angefochtenen Verfügung vom 22. Oktober 2024 (VB 762) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. med. C._____, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, vom 24. Juli 2024 (VB 698) und 15. Oktober 2024 (VB 756). 3.1.1. In ihrer Aktenbeurteilung vom 24. Juli 2024 hielt Dr. med. C._____ fest, dass im Rahmen des Bainbridge-Ropers-Syndroms auch skelettale Verän- derungen im Sinne des Geburtsgebrechens 181 bestünden. Laut dem neu- ropädiatrischen Untersuchungsbefund von Dr. med. D._____, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom 24. November 2023 (VB 586 S. 7) lägen folgende klinischen Befunde vor: -5- " - Handhaltung bds. mit angedeuteter Ulnardeviation von Hand und Fin- gern, aktiv und passiv Positionierung in Neutralstellung möglich, Ab- duktion des Daumens endständig häutig eingeschränkt - Endgradige Beugkontraktur des linken Ellenbogens, ansonsten keine Kontrakturen - Im Bereich der unteren Extremität überbewegliche Gelenke - Kyphoskoliose mit rechtsbetonter thorakaler Skoliose" Keiner der beschriebenen Befunde stelle eine skelettale Deformität in dem Umfang dar, dass eine massgeschneiderte Kleidung notwendig wäre. Das Tragen normaler Kinderkleidung sei möglich. Von ärztlicher Seite könne deshalb eine Kostenübernahme nicht empfohlen werden (VB 698 S. 2). 3.1.2. In ihrer Aktenbeurteilung vom 15. Oktober 2024 führte Dr. med. C._____ aus, dass die Wäsche unter dem Korsett enganliegend sein sollte. Hierfür biete sich am ehesten eine nahtfreie Funktions- oder Sportunterwäsche an. Grundsätzlich bestünde auch die Möglichkeit von Korsetthemden. Es gebe zahlreiche Kinder und Jugendliche sowohl mit als auch ohne Behinderun- gen im Rahmen einer Adoleszentenskoliose, die über längere Zeit ein Kor- sett tragen müssten, ohne hierfür massgeschneiderte Kleidung zu benöti- gen. Die Möglichkeit massgeschneiderter Kleidung sei für versicherte Per- sonen mit Zwerg- oder Riesenwuchs oder schweren skelettalen Deforma- tionen gedacht, was beim Beschwerdeführer nicht zutreffe (VB 756 S. 2). 3.2. 3.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). -6- 3.2.3. Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persön- licher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anam- nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sach- verständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er unter anderem an schweren skelettalen Deformationen leide, was eine Korsetttherapie er- forderlich mache. Es sei ihm deshalb nicht möglich, normale Konfektions- kleidung zu tragen, weshalb er auf massgefertigte Kleidung angewiesen sei (Beschwerde S. 2). Bereits am 28. Februar 2024 und 28. August 2024 habe Dr. med. E._____, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, explizit bestätigt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner skelettalen Deforma- tionen auf massgefertigte Kleidung angewiesen sei (Beschwerde S. 4 f.), was auch die Fachärzte der Universitätsklinik F._____ anlässlich der Un- tersuchung vom 30. Oktober 2024 explizit bescheinigt hätten (Beschwerde S. 5). 4.2. Hierzu ist festzuhalten, dass Dr. med. E._____ am 28. Februar 2024 bestä- tigte, dass der Beschwerdeführer aufgrund von angeborenen Skelettdefor- mitäten und des Bedarfs einer kontinuierlichen Sondierung der Nahrung auf massgeschneiderte Kleider angewiesen sei (VB 600 S. 3, 601 S. 3). Mit Schreiben vom 11. März 2024 fragte die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. E._____ nach, aus welchem genauen Grund der Beschwerdeführer auf massgenschneiderte Kleidung angewiesen sei und seit wann genau er keine Serienkonfektion mehr tragen könne (VB 611). Mit E-Mail vom 22. März 2024 teilte Dr. med. E._____ der Beschwerdegegnerin mit, dass der Grund in den Skelettfehlbildungen liege (Geburtsgebrechen Arthrogry- posis multiplex congenita, Geburtsgebrechen 177 und 181). Serienkonfek- tion sei gemäss den Eltern nie möglich gewesen (VB 619). In welchem Aus- mass Skelettfehlbildungen vorlägen, welche dazu führten, dass der Be- schwerdeführer keine Serienkonfektionen tragen könne, führte Dr. med. E._____ jedoch nicht aus. Zwar reichte der Beschwerdeführer mit seinem Einwandschreiben zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 28. August 2024 (VB 727 S. 1) ein vom gleichen Tag stammendes Schriftstück ein, in welchem Dr. med. E._____ wiederum bestätigte, dass der Beschwerdefüh- rer wegen Störung des Wachstums und skelettaler Deformationen keine -7- Serienkonfektion tragen könne, und hierfür diverse Gründe aufführte (VB 727 S. 2). Allerdings kommt dieser – offenbar vorgefertigten und von Dr. med. E._____ lediglich unterschriebenen – Bestätigung nur ein gerin- ger Beweiswert zu, da diese die Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. E. 3.2.1. hiervor) nicht erfüllt. Insbesondere fehlt eine fachgerechte medizi- nische Herleitung, weshalb dem Beschwerdeführer das Tragen von Seri- enkonfektionen nicht möglich sein sollte. Schliesslich ist zwar auch dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Sprechstundenbericht der Universitätsklinik F._____ vom 30. Oktober 2024 – welcher vorliegend zu berücksichtigen ist, auch wenn er erst nach dem Verfügungserlass da- tiert (vgl. zum verfahrensmässigen Endzeitpunkt des sachverhaltlich rele- vanten Geschehens BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411), da er (auch) den Ge- sundheitszustand des Beschwerdeführers vor der strittigen Verfügung be- trifft (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; Urteil des Bundesgerichts 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2) – zu entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der Korsettversorgung nicht möglich sei, nor- male Konfektionskleidung zu tragen (Beschwerdebeilage 3). Allerdings ver- mag auch dieser Arztbericht die nachvollziehbaren RAD-Beurteilungen von Dr. med. C._____ vom 24. Juli 2024 und 15. Oktober 2024, in welchen diese insbesondere ausführte, dass im Hinblick auf die Schwere der ske- lettalen Deformität und trotz Notwendigkeit eines Korsetts keine massge- schneiderte Kleidung erforderlich sei (vgl. E. 3.1. hiervor), nicht zu entkräf- ten. Zudem ist zu beachten, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte nicht nur in der Funktion als Hausärzte (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470; 125 V 351 E. 3a/cc S. 353), sondern auch als spezialärztlich behandelnde Medizinal- personen im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_515/2020 vom 14 Oktober 2020 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Da sich die behandelnden Ärzte in erster Li- nie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versiche- rungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszu- standes (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 f.). 4.3. Zusammenfassend ergeben sich keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Beurteilungen von Dr. med. C._____ (vgl. E. 3.2.2. hiervor), womit davon auszugehen ist, dass beim Beschwerdeführer keine skelettale Deformität in dem Ausmass vorliegt, dass massgefertigte Kleidung notwendig wäre. Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich somit als rechtsgenüglich erstellt, weshalb auf weitere Abklärungen (Beschwerde S. 6) zu verzichten ist (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.). Die Beschwerdegegnerin hat demnach das Gesuch des Beschwerdeführers um Kostengutsprache für massgefer- tigte Kleidung mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 zur Recht abgelehnt, weshalb die erhobene Beschwerde abzuweisen ist. -8- 5. 5.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensausgang und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 5.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteient- schädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -9- Aarau,30. Juni 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Weishaupt