_ vom 24. Oktober 2024 nicht erforderlich war. Die Kosten für diese Berichte sind demnach nicht der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8. 8.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.