Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Die Zweifel an der RAD-Aktenbeurteilung vom 24. Dezember 2024 werden bereits durch die vor Oktober 2024 verfassten medizinischen Berichte (E. 6.1) begründet, weshalb die Einholung der Berichte von lic. phil. C._____, med. pract. J._____ und Dr. phil. K._____ vom 22. Oktober 2024 und von Dr. med. D._____ vom 24. Oktober