_ entgegen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Einschätzung von Dr. med. F._____ begründet, weshalb auf diese nicht abgestellt werden kann (vgl. E. 5.2). 6.2. Zusammenfassend lässt sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auch gestützt auf die nach Verfügungserlass ergangene RAD-Aktenbeurteilung vom 24. Dezember 2024 nicht zuverlässig beurteilen. Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich damit insgesamt im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) als nicht rechtsgenüglich erstellt. Die Sache ist folglich zu weiteren -8-