Sie wies einzig darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in den Berichten der G._____ als im Kontakt freundlich und zugewandt beschrieben worden sei, dass der Schulbericht nicht "deutlich genug" ausgefallen sei und die Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin "nicht ausreichen" würden, um die Diagnose einer ASS zu stellen. Im Übrigen beschränkte sie sich auf den Hinweis, dass die Testergebnisse von Dr. med. D._____ sowie auch die Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin im Schulalltag auch durch die diagnostizierte emotional instabile Persönlichkeitsstörung erklärbar seien (vgl. VB 75 S. 2).