3.2. Die Beschwerdegegnerin wartete die in Aussicht gestellte ergänzende Stellungnahme des RAD bezüglich der von Dr. med. D._____ gestellten Diagnose eines Asperger-Syndroms jedoch nicht ab, sondern entschied über die beantragte berufliche Massnahme bereits am 9. Oktober 2024 (VB 67). Damit lag der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses keine vollständige Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin durch den RAD und somit kein vollständig abgeklärter anspruchsrelevanter medizinischer Sachverhalt vor, womit sie mit Erlass der angefochtenen Verfügung den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat (vgl. E. 2.2 und 2.3).