16 IVG) gewährt werden können. Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht (Art. 16 Abs. 1 IVG). Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit unter anderem der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule (Art. 5 Abs. 1 lit. b IVV).