2.4. Mit Eingabe vom 27. Mai 2025 teilte die Beschwerdeführerin mit, auch unter den ihr nun zugestellten Akten würden sich in Bezug auf ihren Anspruch auf berufliche Massnahmen der IV keine neuen Unterlagen befinden. Aus diesem Grund verzichte sie auf die Erstattung einer Replik und halte an ihren in der Beschwerde vom 11. November 2024 gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: