nach Ablauf der Frist – zumindest ein Fristwiederherstellungsgesuch zu stellen. Obwohl ihr bewusst gewesen sein musste, dass sie die Frist nicht würde einhalten können bzw. nicht eingehalten hatte, liess sie in dieser Hinsicht nicht die notwendige Sorgfalt walten, womit eine Wiederherstellung der versäumten Frist ausser Betracht fällt (vgl. E. 3.1.1 hiervor). Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperioden Oktober 2023 bis Januar 2024 ist folglich erloschen. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). -8-