Sie seien grundsätzlich verpflichtet, solche auf Verlangen herauszugeben, und in den Protokollen finde sie keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin diese nicht erhalten oder sich darum bemüht hätte. Sie finde lediglich einen Hinweis, dass die damalige Personalberaterin vermerkt habe, dass die Beschwerdeführerin die ausstehenden Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin einreichen müsse, da der Anspruch ansonsten nicht geprüft werden könne (VB 50).