3.3.3. In der E-Mail von Frau B._____, RAV Q._____, an die Beschwerdegegnerin vom 9. Oktober 2024 führte Frau B._____ auf deren entsprechende Anfrage hin aus, dass es unrealistisch erscheine, dass die Beschwerdeführerin keine Duplikate der AvP-Formulare erhalten habe. Sie seien grundsätzlich verpflichtet, solche auf Verlangen herauszugeben, und in den Protokollen finde sie keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin diese nicht erhalten oder sich darum bemüht hätte.