29 Abs. 3 AVIV. Beim Untergang der Anspruchsberechtigung infolge verspäteter Geltendmachung des Taggeld- oder Insolvenzentschädigungsanspruchs handelt es sich um eine derart einschneidende Rechtsfolge, dass deren Eintritt nach den erwähnten Normen die Einhaltung strenger Verfahrensvorschriften voraussetzt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 7/03 vom 31. August 2004 E. 5.3.2). -6-