29 Abs. 2 AVIV statuierten Dreimonatsfrist für die Geltendmachung des Taggeldanspruchs ist es, der Arbeitslosenkasse die rechtzeitige Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und Bemessungsgrundlagen zu ermöglichen sowie allfällige Missbräuche zu verhindern (Urteil des Bundesgerichts 8C_439/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 3). Nach der Rechtsprechung beginnt die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs nach dem (faktischen) Ende der jeweiligen Kontrollperiode zu laufen, auf welche sich der Anspruch bezieht (Urteil des Bundesgerichts 8C_439/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 3 mit Hinweis auf Urteil C 7/03 vom 31. August 2004 E. 3.2 mit Hinweisen; BGE 124 V 75; 124 V 215 ff.).