3.1.2. Gemäss Art. 29 Abs. 1 AVIV haben die Versicherten ihren Anspruch für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, geltend zu machen, indem sie der Arbeitslosenkasse mit dem vollständig ausgefüllten Entschädigungsantrag diverse Unterlagen einreichen. In Art. 29 Abs. 2 AVIV werden die Unterlagen aufgezählt, welche die versicherte Person zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden vorzulegen hat. Dazu gehört nach Art. 29 Abs. 2 lit. a AVIV unter anderem auch das Formular "Angaben der versicherten -5-