Aus Sorgfaltsgründen ist es immer notwendig, bereits bei der Möglichkeit, dass eine Frist verpasst wurde, umgehend ein Fristwiederherstellungsgesuch zu stellen. Die 30-tägige Frist zur Stellung des Gesuchs läuft ab Wegfall des Hindernisses und damit jedenfalls ab Kenntnisnahme der möglicherweise nicht gewahrten Frist (vgl. GE- ERSTEN, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 8 zu Art. 41 ATSG).