2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2024 (VB 41-49) zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperioden Oktober 2023 bis Januar 2024 verneint hat.