1. Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2024 im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe deren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Oktober 2023 bis Januar 2024 verwirkt, da sie die ausgefüllten entsprechenden Formulare "Angaben der versicherten Person" (AvP-Formulare) nicht (rechtzeitig) eingereicht -4- habe (Vernehmlassungsbeilagen [VB] 41-49). Die Beschwerdeführerin stellt sich hingegen auf den Standpunkt, sie habe diese Formulare nicht erhalten und sei auch nicht genügend auf die Folgen einer verspäteten Einreichung bzw. einer Nichteinreichung hingewiesen worden (vgl. Beschwerde S. 1 ff.).