2. Eventualiter zu Ziff. 1: Der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2024 sei aufzuheben und es sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Beschwerderügen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen verbunden mit der Anordnung über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -" 2.2. Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: