"1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2024 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für die Zeit von Oktober 2023 bis Januar 2024 die gesetzlich geschuldeten Leistungen, namentlich die ihr zustehende Arbeitslosenentschädigung, auszurichten.