1.8. Mit Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2024 wurde die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin vom 2. September 2024 teilweise gutgeheissen und die Verfügung vom 16. August 2024 aufgehoben. Der Anspruch wurde neu für die Kontrollperioden Oktober 2023 bis Januar 2024 abgelehnt und es wurde festgehalten, dass das Formular für die Kontrollperiode Februar 2024 rechtzeitig eingereicht worden sei. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. November 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: