1.4. Am 27. Februar 2024 ersuchte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin um Einreichung der Formulare "Angaben der versicherten Person" (AvP) für die Monate Oktober 2023 bis Februar 2024 sowie eines Arztzeugnisses, in welchem die 20%ige Arbeitsfähigkeit ab 1. September 2023 bestätigt werde. 1.5. Am 16. April 2024 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zur Arbeitsvermittlung an, und am 2. Mai 2024 stellte sie bei der Beschwerdegegnerin Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2023.